gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 sowie Nr. 889/2008 zum Öko-Landbau
Mit Abschluss des Kontrollvertrages untersteht das Unternehmen dem Kontrollverfahren gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 sowie Nr. 889/2008. Die Kontrollstelle meldet das Unternehmen mit dem von der zuständigen Landesbehörde vorgegebenen Antragsformular an.
Der Inspektor vereinbart mit Ihnen einen ersten Vor-Ort-Termin. Bei der Ersterhebung werden:
Jährlich vereinbart der Inspektor mit Ihnen einen Termin für die Vor-Ort-Inspektion. Eine Inspektion dauert im Durchschnitt zwischen 2 und 5 Stunden, je nachdem, wie vielseitig der Betrieb ist. Eine gute Vorbereitung vor allem der betrieblichen Dokumentation reduziert den Zeitaufwand erheblich.
Gemäß behördlicher Vorgaben sind die Kontrollstellen verpflichtet, bei einem Mindest-Prozentsatz der zertifizierten Unternehmen zusätzlich eine Stichprobenkontrolle durchzuführen.
In der Regel erfolgen Stichprobenkontrollen unangekündigt oder nach kurzfristiger Anmeldung. Geprüft werden beispielsweise: Lagerstätten für Betriebsmittel und Produkte, Kennzeichnung von Produkten im Lager und Verkauf, betriebliche Aufzeichnungen, Anbauflächen, Ställe.
In der Geschäftsstelle wird die Vollständigkeit und Plausibilität der erhobenen Daten geprüft und die Konformität der Wirtschaftsweise mit den Vorgaben der der VO (EG) Nr. 834/2007 sowie Nr. 889/2008 beurteilt. Der Betriebsleiter erhält eine Bescheinigung, auf der die wesentlichen Bio-Produktgruppen genannt werden, und ein Auswertungsschreiben der Kontrollstelle. Zudem erhalten Sie mit diesem Schreiben einen Betriebsstatusbericht, der die Produktionskapazitäten beschreibt sowie einen Ausdruck der Betriebsbeschreibung (Zusammenfassung der wichtigsten bei uns erfassten Daten).
Mit der Zertifizierung durch die Kontrollstelle erhält das Unternehmen die Möglichkeit entsprechend zertifizierte Produkte mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau zu vermarkten.
Wurden bei der Bio-Kontrolle Abweichungen zu relevanten Bestimmungen festgestellt, werden Fristen zur Behebung der Mängel vereinbart.
Beschwerden gegen die Vorgehensweise der Kontrollstelle können mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Die Kontrollstelle prüft die Beschwerden und gibt eine Rückmeldung an das Unternehmen. Kann mit der Kontrollstelle kein Einvernehmen hergestellt werden, so kann sich das Unternehmen direkt an die zuständige Landesbehörde wenden. Die Adressen der Kontrollbehörden finden sich unter www.oekolandbau.de/service/adressen/kontrollbehoerden/.
Wesentliche betriebliche Veränderungen (z.B. neue Rechtsform, neue Flächen, neue Betriebszweige, neue Verfahren, neue Subunternehmer) oder besondere Verdachtsmomente, dass das zertifizierte Produkt bzw. Verfahren den Anforderungen des Zertifizierungssystems nicht mehr genügt – sei es aufgrund betrieblicher Abweichungen oder aufgrund wesentlicher Änderungen der Zertifizierungsgrundlage – können eine Neubewertung der Zertifizierungsentscheidung erforderlich machen.
Werden Einschränkungen oder Erweiterungen des Zertifizierungsbereichs notwendig, so wird ein entsprechend korrigiertes Zertifikat erstellt und dem Unternehmen zugesandt. Das Unternehmen wird aufgefordert, die überholte Zertifikatsversion an die Kontrollstelle zurückzugeben.
In Fällen in denen der begründete Verdacht vorliegt, dass Erzeugnisse, die den Anforderungen für die ökologische Produktion nicht genügen, mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarktet werden sollen, ist das Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 91 Nr. (2) verpflichtet, die Vermarktung mit Bio-Hinweisen vorläufig zu unterlassen bzw. die Kontrollstelle oder zuständige Landesbehörde kann dies verlangen. Der Sachverhalt ist möglichst umgehend zu klären, die zuständige Landesbehörde ist in die weitere Entscheidungsfindung einzubeziehen. Sobald feststeht, dass sich der Verdacht nicht bestätigt, ist die Auflage umgehend wieder aufzuheben.
Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische Produktion nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 30 Nr. (1) verfügt die Kontrollstelle bzw. zuständige Landesbehörde die Entfernung von Hinweisen auf den ökologischen Landbau bei den betroffenen Partien, sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht. Käufer der betroffenen Erzeugnisse sind dann entsprechend schriftlich zu informieren, um sicherzustellen, dass die Bio-Hinweise von den Erzeugnissen der betroffenen Partie entfernt werden.
Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt die zuständige Landesbehörde dem betreffenden Unternehmen die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf den ökologischen Landbau für eine festgelegte Dauer.