EU-Verordnung Nr. 2092/91 zum Öko-Landbau

Aufbau und wesentliche Inhalte der Verordnung

Zum Schutz der Begriffe "bio" oder "öko" wurde die EU-VO 2092/91 zum Öko-Landbau erlassen und gilt seit 1993 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Info: Einen fortgeschriebenen Text der Verordnung und ihrer Ergänzungen stellt das BMLEV als einzelne pdf-Dateien zur Verfügung: http://www.bmelv.de/.../EG-Oeko-VerordnungFolgerecht.html

Eine Broschüre des NRW-Landwirtschaftsministeriums erklärt die gesetzlichen Regelungen des Ökologischen Landbaus (4,8 MB, Januar 2009): www.umwelt.nrw.de/ ... /broschuere_oeko0901.pdf

Für welche Bio-Produkte gilt die EU-Verordnung?

In den Geltungsbereich der VO (Artikel 1) fallen alle

  • unverarbeiteten Agrarerzeugnisse und
  • die für den menschlichen Verzehr bestimmten verarbeiteten Agrarerzeugnisse
  • Futtermittel

sofern diese Erzeugnisse mit Öko-Hinweisen vermarktet werden sollen.

Was ist ein "Öko-Hinweis"?

Als Öko-Hinweis im Sinne der Verordnung (Artikel 2) gelten nicht nur die Begriffe "ökologisch" oder "biologisch" sondern jede Form der Kennzeichnung oder Werbung, die den Käufern den Eindruck vermittelt, dass das Erzeugnis ökologisch erzeugt wurde.

Wann darf etwas als Bio-Produkt bezeichnet werden?

Voraussetzungen für die Kennzeichnung von Öko-Produkten (Artikel 5):

  • Erzeugnis muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein
  • mindestens 95% der Agrarzutaten müssen nach den Regeln von Artikel 6 dieser VO erzeugt worden sein;
    (enthält ein Produkt dagegen nur 70 bis 95% Öko-Agrarzutaten, dann ist nur eine eingeschränkte Öko-Auslobung möglich)
  • konventionelle Agrarzutaten dürfen zudem nur dann enthalten sein, wenn diese in Anhang VI Teil C dieser Verordnung gelistet sind (offenkundig nicht in Öko-Qualität erhältliche Agrarprodukte)
  • keine Verwendung von genetisch veränderten Organismen
    oder auf deren Grundlage hergestellter Erzeugnisse
  • keine Behandlung mit ionisierenden Strahlen
  • Erzeuger, Verarbeiter und Importeure müssen dem Kontrollverfahren nach Artikel 8 bzw. 9 dieser VO unterstehen

Wie wird die Öko-Qualität von Bio-Produkten geprüft?

Die EU-VO 2092/91 definiert Bio-Produkte über die Art- und Weise ihrer Erzeugung und Verarbeitung. Sie legt keine Grenzwerte oder Qualitätsparameter für ökologisch erzeugte Lebensmittel fest. Bei der Kontrolle wird daher im Betrieb überprüft, ob die Grundanforderungen an die Erzeugung und die Verarbeitung eingehalten werden und ob der Verkauf von Öko-Lebensmitteln gemessen an der Erzeugung oder dem Zukauf an Öko-Rohstoffen plausibel ist.

Wo sind die praxisrelevanten Details geregelt?

  • Grundregeln des Öko-Landbaus
    (Anhang I)
  • Düngemittel / Pflanzenschutzmittel
    (Anhang II, Teil A und B)
  • Futtermittel / Zusatzstoffe in der Tierernährung (Anhang II Teil C,D)
  • Tierbesatz
    (Anhang VII)
  • Mindeststall- & Auslaufflächen
    (Anhang VIII)
  • Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
    (Anhang VI Teil C)
  • Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs (Anhang VI Teil A)
  • Verarbeitungshilfsstoffe
    (Anhang VI Teil B)
  • Mindestanforderungen an das Kontrollverfahren (Anhang III)

Ergänzende Regelungen:

  • Saatgut
    VO (EG) Nr. 1452/2003
  • Etikettierungsvorschriften für Futter- / Mischfuttermittel
    VO (EG) Nr. 223/2003

Neue Basis-Verordnung zum Öko-Landbau

Mit der VO 834/2007 haben die Agrarminister der EU am 28.06.2007 die neue Basis-Verordnung zum Öko-Landbau verabschiedet. Die neue Verordnung tritt am 1.1.2009 in Kraft und ersetzt dann die VO 2092/91 zum Öko-Landbau.

Da die künftigen Durchführungsbestimmungen noch fehlen, sind die für die Erzeugung und Verarbeitung wesentlichen Bereiche noch nicht im Detail geregelt. Insbesondere die Frage der künftigen Handhabung von Ausnahmeregelungen ist noch offen.

Wir halten Sie über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden. Unter oekolandbau.de finden Sie Informationen zur Entstehungsgeschichte, zu den Inhalten und Auswirkungen: www.oekolandbau.de/ ... /die-neue-eg-oeko-verordnung

Den Text der neuen Basis-VO finden Sie hier: Verordnungstext als pdf.