Aktuell

Neue Codenummer: DE-ÖKO-022

Zum 1. Juli 2010 wurden die Codenummer der Kontrollstellen wurden EU-weit vereinheitlicht. Die neue Codenummer des Kontrollvereins für Unternehmen in Deutschland lautet: DE-ÖKO-022

Ohne Codenummer der Kontrollstelle ist die Öko-Kennzeichnung nicht vollständig. Daher muss "DE-ÖKO-022" auf allen Lieferscheinen, Rechnungen, Etiketten und ggf. auch auf Werbematerialien und Angebotslisten in Verbindung mit dem Öko-Hinweis erscheinen.

Die neue Form der Codenummer ist seit dem 1. Juli 2010 verpflichtend (gemäß VO (EG) Nr. 889/2008 Art. 95 Abs. 8). Die Übergangsfristen zur Verwendung der Codenummern auf Verpackungen und Etiketten finden Sie in unserem Merkblatt zum neuen EU-Bio-Logo.

EU-Logo für Bioprodukte

Logo für EU-Bioprodukte
DE-ÖKO-022
Deutschland

Die Verwendung des EU-Bio-Logos ist für etikettierte Lebensmittel mit Bio-Hinweis verpflichtend. Es ist immer in Verbindung mit der neuen Codenummer der Kontrollstelle und einer Herkunftsbezeichnung zu verwenden. Genaueres finden Sie in unserem Merkblatt. Vorhandene Verpackungen, die den bisherigen Vorgaben der EG-Öko-Verordnung entsprachen, können bis zum 1. Juli 2012 aufgebraucht werden.

Das EU-Bio-Logo kann im Internet unter:
http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/logo_de
herunter geladen werden. Auf dieser Internetseite steht das Logo in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Ebenfalls auf dieser Seite finden Sie ein Handbuch zur Verwendung des EU-Bio-Logos. Dort
werden die Gestaltungsmöglichkeiten grafisch dargestellt.

Ökolandbau Förderung in Baden Württemberg

In Baden-Württemberg können seit Frühjahr 2010 ökologisch wirtschaftende Betriebe, die nicht am MEKA-Programm teilnehmen (weil sie zu klein sind), eine Förderung beantragen. Weitere Infos und Antragsunterlagen

Kundeninformation zur Kontrollsaison 2010

"Kontrollverein aktuell" mit vielen aktuellen Infos und Hinweisen für einen guten Start in die Saison

Zusätzliche Anfoderungen an das Kontrollverfahren

Um den Verbraucherschutz zu stärken haben die Länderbehörden die Kontrollstellen auf die Durchführung zusätzlicher Kontrollmaßnahmen verpflichtet:

  • Bei 5% der Unternehmen müssen Probennahmen durchgeführt werden.
  • 20% der Kontrollen müssen unangekündigt erfolgen. Somit muss die Anzahl von Stichprobenkontrollen entsprechend
    erhöht werden.
  • Bei 30% der Betriebe müssen Querprüfungen des Warenflusses und/oder der Betriebsmittelzukäufe erfolgen (so
    genannte Cross-Checks).
  • Bei Geflügelhaltern mit mehr als 3.000 Tieren sind alljährlich zusätzliche unangekündigte Kontrollen und Futtermittelprobennahmen vorgeschrieben.

Diese Maßnahmen sind bereits 2010 durchzuführen. Wir gehen davon aus, dass die Kosten für das Kontrollverfahren dadurch um ca. 15 bis 20% steigen werden. Wir bemühen uns diese Kostensteigerung durch organisatorische Maßnahmen zu begrenzen.